+++++ 28.01.2016 +++++ DIHK-Meldung zur BAFA-Überprüfung “Erfüllung der Energieaudit-Pflicht (EDL-Gesetz)” +++++
Im Laufe des 1. Quartals 2016 wird die BAFA beginnen Unternehmen zur Erfüllungspflicht nach dem EDL-G anzuschreiben. Dazu hat die BAFA schon eine erste Datenbank mit Unternehmen erstellt, welche potenziell in Frage kommen könnten. Die angeschriebenen Firmen müssen in einem ersten Schritt nachweisen ob diese dem EDL-G unterliegen und wenn ja, ob sie das Energieaudit erbracht haben oder dabei sind ein Energiemanagement-System einzuführen (EDL-G § 8 und § 8c). Dabei ist ein elektronisches Formular auszufüllen und ggf. entsprechende Nachweise, z. B. der Auditbericht, in elektronsicher Form beizufügen. Wichtig bei verbunden Firmen oder Tochtergesellschaften ist der Nachweis ob und wie die KMU-Grenze erreicht wird. Die angeschriebenen Firmen erhalten dazu einen individuellen Zugangscode mit welchem diese sich über die Homepage der BAFA (BAFA/Energie/Energieaudits) einloggen können und entsprechende Dateien hochladen sollen.
Wer bis zu diesem Zeitraum noch nicht ein Energieaudit abgeschlossen hat (Stichtag war 05.12.2015) oder dem Aufbau eines Energie-managmentsystems begonnen hat (Abschluss bis 31.12.2016) muss glaubhaft nachweisen, dass das Unternehmen die Fristen nicht fahrlässig oder vorsätzlich versäumt hat.
Tipp: “Die Unternehmen sollten sofort anfangen, auch wenn Fristen abgelaufen sind.” und “Nicht alle Energieauditoren nach DIN 16247-1 sind scheinbar ausgelastet.”
Im Zuge einer Qualitätsprüfung will die BAFA in den nächsten Jahren auch die Berichte der Energieaudits nach DIN 16247-1 prüfen und erwartet gewisse Mindeststandards in der Dokumentation.
(Quelle: DIHK – Website)
+++++ 21.12.2015 +++++ DIHK-Meldung zum Ermessensspielraum BAFA-Überprüfung “Erfüllung der Energieaudit-Pflicht (EDL-Gesetz)” +++++
Das BMWi bestätigt den Ermessensspielraum des BAFA und benennt den Zeitpunkt Ende April 2016 als Auslegungshilfe. Das BMWi hat sich noch einmal schriftlich zu der Ermessensausübung des BAFA geäußert. Hiernach geht das BAFA bei seinen im kommenden Jahr startenden Überprüfungen von einem ernsthaften Bemühen der Unternehmen aus, wenn diese zwar die Frist 5. Dezember versäumt haben sollten, das Energieaudit aber bis Ende April 2016 abschließen. Das BMWi erkennt noch einmal ausdrücklich an, dass es einem Teil der betroffenen Unternehmen aufgrund begrenzter Beraterkapazitäten und trotz ihres Bemühens nicht möglich gewesen sei, das Energieaudit rechtzeitig zum 5. Dezember abzuschließen. Ein Versäumnis der Frist habe jedoch nicht automatisch ein Bußgeld zur Folge.
Das für den Vollzug zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird Anfang des Jahres 2016 mit der Einleitung von Stichprobenkontrollen beginnen. Unternehmen, die ein Energieaudit z. B. wegen des Beraterengpasses erst nach der Frist abschließen konnten und die Gründe hierfür gegenüber dem BAFA glaubhaft darlegen können, müssen in der Regel nicht mit einem Bußgeld rechnen. Das Energiedienstleistungsgesetz sanktioniert nur ein verschuldetes Fristversäumnis.
Aber: Das BMWi weist ausdrücklich darauf hin, dass auf Seiten des BAFA die Ermessensspielräume umso geringer sind, desto länger die Frist überschritten ist. Wer bis Ende April 2016 kein Energieaudit nachweisen kann, werde sich in der Regel nicht mehr auf einen objektiven Hinderungsgrund berufen können.
(Quelle: DIHK – Website)